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IVSC-Statement zum Prudential Value‘ von Immobilien

28 April 2025

The IVSC outlines the implementation of prudential valuation requirements for real estate

Seit der Veröffentlichung des Updates vom 30. Oktober 2024 durch das IVSC Tangible Assets Board zur Einführung eines nachhaltigen Werts für die Immobilienbewertung unter dem Begriff ‚Prudential Value‘ hat das IVSC die unterschiedlichen Diskussionen interessierter Kreise zu diesem Thema in Europa verfolgt.

Nach der Einführung des Begriffs „Property Value“ am 1. Januar 2025 durch verbindliche Gesetzgebung in der EU sind mehrere europäische Mitgliedsorganisationen und Bewerter aus dem IVSC-Netzwerk von Kunden beauftragt worden, Property Values von Immobilien zu erstellen. Vor diesem Hintergrund wurde IVSC um Orientierungshilfe gebeten.

Das IVSC konnte feststellen, dass in einigen europäischen Märkten nachhaltige Werte von Immobiliengutachtern bereitgestellt werden, während in anderen Märkten diese von Banken intern berechnet werden, entweder auf Basis eigener Datenquellen oder auf Basis von Daten Dritter.

Als übergeordnetes, prinzipienbasiertes Standardsetzungsorgan ist das IVSC der Ansicht, dass für jede Bewertung die Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Daten entscheidend sind – unabhängig davon, wer die Bewertung vornimmt und zu welchem Zweck sie erfolgt. IVS 104 „Daten und Eingaben“ bestimmt hierzu:

„… der Bewerter muss die Daten bewerten und auf Grundlage seiner beruflichen Urteilsfähigkeit zu dem Schluss kommen, dass die Daten geeignet sind, um die Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten im Einklang mit dem Arbeitsumfang und der Bewertungsmethode zu bewerten.“ (IVS 104 30.03)

Darüber hinaus stützen sich IVS-konforme Bewertungen auf ein zentrales Konzept, das als „Bewertungsstichtag“ definiert ist:

„Der Zeitpunkt, auf den sich die Bewertung bezieht.“

Im Bereich der Bewertungen für besicherte Kredite gewinnen jedoch Aspekte der Finanzstabilität und prudentielle Überlegungen zunehmend an Bedeutung. Bewertungsbeteiligte sollten sich daher bewusst sein, dass folgende konservative Bewertungskriterien vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und dem Gesetzgeber der Europäischen Union eingeführt wurden:

  • „Der Wert wird angepasst, um das Potenzial zu berücksichtigen, dass der aktuelle Marktwert deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Darlehens nachhaltig wäre.“
  • „Der Wert schließt Erwartungen auf Preissteigerungen aus.“
  • „Der Wert darf nicht höher als ein Marktwert sein, sofern ein solcher Marktwert ermittelt werden kann.“

Auch wenn die allgemeine Zielsetzung des prudentiellen Wertansatzes nachvollziehbar erscheint, teilt das IVSC die Auffassung des BCBS, dass „nationale Aufsichtsbehörden Leitlinien zu prudentiellen Bewertungskriterien bereitstellen sollten, sofern solche Leitlinien nicht bereits im nationalen Recht existieren“ (Basel III, CRE20, Abs. 20.75).

Zum jetzigen Zeitpunkt sollten Bewertungsbeteiligte beachten, dass es weder eine einheitliche Interpretation der Definition noch eine abgestimmte Umsetzungsmethodik für einen prudentiellen Wert gibt.

In letzter Zeit scheint sich jedoch auf den EU-Hypothekenmärkten ein Grundkonsens über eine Reihe von Prinzipien herauszubilden, der von Bewertungsbeteiligten und Kreditinstituten geteilt wird. Zusammengefasst lassen sich drei Bewertungsansätze beobachten, um prudentielle Werte zu erzeugen:

a. Bewertungen auf Basis von Beleihungswerten (Mortgage Lending Value)

b. vom Gutachter vorgenommene Anpassung von Marktwerten

c. von Kreditinstituten oder Drittanbietern von Marktdaten vorgenommene Anpassung von Marktwerten. Bewerter werden nur beauftragt, Marktwertgutachten zu erstellen.

a. Bewertungen auf Basis von Beleihungswerten (Mortgage Lending Value)

In einigen EU-Ländern wenden Bewerter einen Ansatz auf Basis des Mortgage Lending Value (MLV) an. Die europäische Bankenregulierung (Capital Requirements Regulation – CRR) definiert den Mortgage Lending Value als einen spezifischen, auf einem Risikowert basierenden Bewertungsansatz, der vorrangig für Immobilien verwendet wird, die als Deckungswerte für die Refinanzierung von Hypothekarkrediten durch Pfandbriefe infrage kommen.

Es ist anerkannt, dass der MLV die Anforderungen des prudentiellen Wertes erfüllt, da er den Wert einer Immobilie durch eine vorsichtige Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften bestimmt. Der MLV ist in Artikel 4 (74) der CRR definiert und seine Methodik wird auf nationaler Ebene in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass sich der MLV von Land zu Land unterscheiden kann (z. B. Deutschland und Spanien), weshalb eine Berechnung des prudentiellen Wertes anhand dieses Ansatzes nicht länderübergreifend vergleichbar ist.

b. Anpassung von Marktwerten, die vom Gutachter vorgenommen werden

In den meisten EU-Mitgliedstaaten wird ein Ansatz auf Marktwertbasis verwendet. Der Verweis auf das „Potenzial, dass der aktuelle Marktwert deutlich über dem nachhaltigen Wert während der Darlehenslaufzeit liegt“ sowie die Anforderung, dass „der Wert nicht höher als der Marktwert sein darf“, belegen, dass der Marktwert weiterhin ein zentraler Bezugspunkt für besicherte Kredite und die Bestimmung von prudentiellen Werten bleibt.

Zudem ist vorgesehen, dass „der Wert angepasst wird“, um zu verhindern, dass der aktuelle Marktwert deutlich über dem nachhaltigen Wert der Immobilie liegt. Begriffe wie „deutlich“ und „nachhaltig“ lassen zwar Spielraum für unterschiedliche Interpretationen offen. Jedoch besteht wachsender Konsens in der EU-Bewertungsbranche dahingehend, dass ein auf einem angepassten Marktwert beruhender Ansatz den konservativen Bewertungsgrundsätzen entsprechen würde.

Derzeit ist die Bewertungspraxis von erheblichen Unsicherheiten bezüglich der Kalibrierung der Marktwertanpassungen geprägt. Eine besondere Herausforderung stellt die Identifizierung langfristiger Markttrends und zyklischer Preisschwankungen für die Ableitung von Anpassungsparametern dar, wobei die EZB natürlich betont, dass „derzeit keine Modelle existieren, die zukünftige Werte einer spezifischen Immobilie zuverlässig vorhersagen können“.

In EU-Märkten gibt es Hinweise darauf, dass Bewerter die Anpassungen für jede Einzelimmobilie auf Grundlage eigener Recherchen (Statistiken und Langzeitdaten) selbst vornehmen. Da bei diesem Ansatz die Anpassungen von jedem Gutachter individuell ermittelt werden, können sich die prudentiellen Werte sowohl innerhalb eines Landes als auch länderübergreifend erheblich unterscheiden.

c. Anpassung von Marktwerten durch Kreditinstitute

Bei diesem Ansatz errechnet der Bewerter den Marktwert, während die Anpassungen durch die Kreditinstitute selbst vorgenommen werden. Grundlage hierfür sind interne Daten aus regelmäßigem Monitoring von Marktpreisen und eigenen Recherchen der Institute. Die Anpassungen werden dann auf Portfolioebene implementiert. Gegebenenfalls werden die Anpassungen auch von externen Datenanbietern berechnet (z. B. Forschungsinstitute oder andere professionelle Organisationen).

Dieser Ansatz könnte zu schlüssigeren Berechnungen von prudentiellen Werten führen, da die Anpassungen aus einer zentralen Quelle auf Basis breit gestreuter Daten erfolgen. Allerdings könnte es – je nach Herkunft der Anpassungen – an Unabhängigkeit mangeln.

Obwohl das IVSC keine der oben beschriebenen Bewertungsmethoden explizit befürwortet, sollten sich Bewertungsbeteiligte im Interesse der Transparenz über die dargestellten Unterschiede bei der Ermittlung prudentieller Werte innerhalb der EU und gegebenenfalls auch auf globaler Ebene bewusst sein.

Bewerter sollten klare Anweisungen über ihre Gutachteraufträge einholen, bevor sie solche Bewertungen annehmen, damit die Einhaltung der IVS gewährleistet werden kann. Gemäß IVS wird außerdem empfohlen, IVS 100 „Bewertungsrahmen“ zu folgen, in dem es heißt:

„Wenn gesetzliche, regulatorische oder andere verbindliche Anforderungen, die für den Zweck und den einschlägigen Rechtsrahmen der Bewertung relevant sind, im Widerspruch zu IVS stehen, sollten diese Anforderungen priorisiert, erläutert, dokumentiert und berichtet werden, um die IVS-Compliance aufrechtzuerhalten.“

Das IVSC wird die Entwicklungen rund um die prudentielle Bewertung weiterhin genau beobachten und alle Marktteilnehmer über neue Entwicklungen informieren. Kommentare oder Rückmeldungen zu diesem Thema senden Sie bitte an Alexander Aronsohn, IVSC Standards Director: aaronsohn@ivsc.org

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